Die
betriebliche Altersvorsorge ist die zweite große Säule zum Aufbau einer
Altersrente. Die Wege sind kompliziert und eine persönliche Beratung
ist unverzichtbar. Unsere online Vergleiche dürfen Sie deshalb nur als
Anhaltspunkt sehen um eine Versicherungsgesellschaft vorzusortieren um
eine günstige betriebliche Altersvorsorge aufzubauen. Unser
Altersvorsorge Versicherungsvergleich basiert auf unserer langjährigen
Berufserfahrung und dem Wissen den vernünftigsten Durchführungsweg
gemeinsam und partnerschaftlich mit Ihnen zu ermitteln. Nutzen Sie
unseren kostenlosen Service und profitieren Sie von unseren
Sondervereinbarungen und unserem fachlichen Know how.
Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege
Direktzusage / Pensionszusage
Bei
der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in
der Alterszeit eine bestimmte Rente zu zahlen. Zusätzlich kann er
Leistungen für den Todesfall, für den Fall der Berufsunfähigkeit oder
auch Hinterbliebenen Renten zusagen. Der Arbeitgeber ist nicht
verpflichtet die Zusage über einen Sparvertrag oder eine Versicherung
abzusichern und sichert die Leistungen in eigener Regie ab. Der
Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später alleine und hat zur
Finanzierung keine der anderen vier Durchführungswege gewählt.
Die Pensionszusage wird steuerlich gefördert, in dem der Arbeitgeber
während der Anwartschaft des Angestellten die Pensionsrückstellungen
steuerlich absetzen kann. Die jährlichen Zuführungen in die
Pensionsrückstellung sind Gewinnmindernd, wodurch die Steuerlast des
Arbeitgebers sinkt, was sich Liquidität´s erhöhend auswirkt. Während
der Bezugszeit müssen die Rückstellungen stückweise aufgelöst werden
und die Rente an den ehemaligen Arbeitgeber gezahlt werden. In dieser
Phase wird die Liquidität gemindert.
Um die Renten- oder Kapitalzusagen risikoneutral absichern zu können,
schließen die meisten Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung
(bestimmte Form der Kapitallebens- oder Rentenversicherung) ab. Bei
abhängigen Arbeitnehmern müssen Beiträge in den Pensionssicherungsverein
gezahlt werden, damit die Versorgungszusage des Mitarbeiters auch im
Falle der Insolvenz gesichert ist. Bei Gesellschaftern /
Geschäftsführern entfällt die Beitragspflicht.
Unterstützungskasse
Die
Unterstützungskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung, die auf ihre Zusagen
formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Dies ist allerdings nicht o
entscheidend, da in § 1 (1) geregelt ist, dass der Arbeitgeber für die
Erfüllung der zugesagten Leistungen haftet, auch wenn die Durchführung
nicht direkt über ihn finanziert wird. Bei Zahlungsunfähigkeit und
Insolvenz des Arbeitgebers werden die Renten grundsätzlich vom
Pensionssicherungsverein gezahlt. Sie kann als Verein, GmbH oder als
Stiftung eingerichtet sein, wobei sie immer ein eigenständiges,
unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt darstellt. Wir empfehlen Ihnen
eine rückgeckte Unterstützungskasse, da zum Beispiel Risiken wie,
vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten
vor der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein
Versicherungsunternehmen ausgelagert werden können. Bei einem
Arbeitgeberwechsel kann das Kapital nicht auf eine andere
Unterstützungskasse übertragen werden, da dies steuerschädlich wäre.
Die Fortführung bei derselben Unterstützungskasse ist nur möglich, wenn
der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied der selben Unterstützungskasse
wird oder schon ist. Bei einer Arbeitgeber finanzierten
Unterstützungskasse bleibt der gesamte Beitrag ohne Obergrenzen steuer-
und sozialversicherungsfrei. Ein weiterer Vorteil der
Unterstützungskasse ist, dass bei einer Auszahlung des gesamten
Kapitals zum Rentenbeginn nur nach der Fünftel-Besteuerung zu
versteuern ist.
Pensionskasse
Die
Pensionskasse ist eine Lebensversicherung, die meist in Form eines
Vereins auf Gegenseitigkeit betrieben wird. In der Pensionskasse
sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigte Mitglieder und
bezahlen Beiträge für sich selbst oder für Begünstigte. Es gibt
kapitalgedeckte und umlagefinanziert Pensionskassen. Vom Arbeitgeber
gezahlte Beiträge an die Pensionskasse gehören grundsätzlich zu Lohn
des Arbeitnehmers. Diese sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und
sozialversicherungsfrei, weshalb die Rentenzahlungen später in voller
Höhe zu versteuern sind. Pensionskassen sind nicht zwingend über den
Pensionssicherungsverein abgesichert. Die meisten Pensionskassen sind
jedoch freiwilliges Mitglied in der Protektor AG, der Sicherungseinrichtung Deutscher Lebensversicherungen, so dass das eingezahlte Kapital der Mitglieder sicher ist.
Pensionsfonds
Ein
Pensionsfonds ist im internationalen Sprachgebrauch ein vom Arbeitgeber
verwaltetes Sondervermögen, das der Finanzierung der betrieblichen
Altersversorgung der Mitarbeiter dient. In Deutschland sind
Pensionsfonds versicherungsähnliche Versorgungseinrichtungen, die den
Arbeitnehmern rechtsansprüchige Leistungen im Rentenalter gewährt.
Pensionsfonds müssen vom Bundesanstalt für Versicherungen
zugelassen werden können garantiert Leistungen enthalten. Die
Pensionsfonds legen den Beitrag kapitalgedeckt in Aktien und
Rentenfonds an, wobei sie einer geringeren Aufsichtspflicht als
Pensionskassen und Kapitalversicherungen unterliegen. Hierdurch sind
höhere Gewinnchancen möglich, was aber auch ein etwas größeres Risiko
in der Anlagepolitik bedeutet. Auf Grund des höheren Anlagerisikos muss
eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein für den Fall der
Insolvenz erfolgen.
Direktversicherung
Die
Direktversicherung ist in Deutschland die am meisten verbreiteste Form
der betrieblichen Altersversorgung. Man kann Alters-, Invaliditäts- und
/ oder Hinterbliebenenleistungen absichern. Die Leistungen aus der
Direktversicherung sind für versicherungspflichtige Personen im
Rentenalter voll beitragspflichtig in der gesetzlichen
Krankenversicherung! Seit 2005 erfolgt kein Unterscheidung mehr, ob die
Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind. So sind die
Beiträge bis zu einem bestimmten Betrag nicht steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Die Renten- und Kapitalzahlungen in der
Altersphase unterliegen der vollen Steuerpflicht, so dass die Anwendung
der 5tel - Lösung bei Kapitalauszahlung auch keine Anwendung finden
darf. Beim Arbeitgeberwechsel kann der Vertrag auf einen neuen
Arbeitgeber übertragen werden oder aus eigenen Beiträgen finanziert
werden.