Frachtführerversicherung vergleichen
Mit einer Frachtführerversicherung schützen Sie sich finanziell vor Haftpflichtansprüchen Ihrer Klienten die gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden.
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Wir können Ihnen eine günstige Frachtführer Haftpflichtversicherung mit einem exzellenten Preis- Leistungsverhältnis bieten. Sollte Ihnen unser Angebot zusagen, können Sie sich auch den Antrag online herunter laden und uns per Fax unterschrieben zusenden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach unter 0 39 01 / 3 44 03 an oder senden Sie uns eine eMail. Hier können Sie sich direkt die Versicherungsbedingungen für die Frachtführerhaftpflicht Versicherung herunter laden oder schauen Sie sich die Beiträge einfach an.
Die Frachtführerversicherung
Allgemeines
Egal was Sie im Auftrage Ihrer Kunden transportieren, ob es elektronische Geräte, Möbel, Eisenwaren oder Lebensmittel sind, bei einer Beschädigung der Waren haften Sie für den, entstandenen Schaden. Hierfür gibt es spezielle Haftungsnormen, die eine Entschädigung Ihrer Kunden regulieren. Die Frachtführerversicherung ist wie die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer Transportfahrzeuge eine Pflichtversicherung. Ohne Sie können und dürfen Sie Ihr Gewerbe nicht ausüben. Schnell kommen auch hier hohe Werte zusammen und ein Totalschaden kann Sie Ihre Existenz kosten. Trotzdem muss eine Frachtführer-Haftpflicht Versicherung nicht teuer sein. Es gibt schon günstige Frachtführerhaftpflicht Versicherungen mit einem hohen Leistungsspektrum.
Umfang des Versicherungsschutzes
Die Leistungsverpflichtung der Frachtführer-Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Es werden dem Versicherungsnehmer auch Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens erstattet, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist. Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn die getroffenen Maßnahmen erfolglos bleiben.
Dem Versicherungsnehmer werden ferner die aufgewendeten Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung von Gütern ersetzt, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. sowie die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat.
Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen Ansprüche:
- aus Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmungen, vulkanische Ausbrüche).
- aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr.
- aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen.
- aus Schäden, verursacht durch Kernenergie.
- aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
- die Gegenstand einer Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder aufgrund entsprechender üblicher Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden können.
- die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind.
- wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Verkehrsverträgen (Eigenschäden des VN).
- aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen die über die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z. B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, § 660 HGB etc.
- die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammenhängenden Kosten.
- in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen o. ä.
- die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist die Frachführerversicherung unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte.
- wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen.
- auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere ?punitive? oder ?exemplary damages? nach amerikanischem und kanadischem Recht.
- wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat.







