Betriebliche Altersvorsorge vergleichen

Die betriebliche Altersvorsorge ist die zweite große Säule zum Aufbau einer Altersrente. Die Wege sind kompliziert und eine persönliche Beratung ist unverzichtbar. Unsere online Vergleiche dürfen Sie deshalb nur als Anhaltspunkt sehen, um eine Versicherungsgesellschaft vorzusortieren, um eine günstige betriebliche Altersvorsorge aufzubauen.
Unser Altersvorsorge-Versicherungsvergleich basiert auf unserer langjährigen Berufserfahrung und dem Wissen, den vernünftigsten Durchführungsweg gemeinsam und partnerschaftlich mit Ihnen zu ermitteln. Nutzen Sie unseren kostenlosen Service, dass betriebliche Altersvorsorge vergleichen und profitieren Sie von unseren Sondervereinbarungen und unserem fachlichen Know-how.

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Die betriebliche Altersvorsorge und ihre fünf Durchführungswege

Direktzusage / Pensionszusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Alterszeit eine bestimmte Rente zu zahlen. Zusätzlich kann er Leistungen für den Todesfall, für den Fall der Berufsunfähigkeit oder auch Hinterbliebenenrenten zusagen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Zusage über einen Sparvertrag oder eine Versicherung abzusichern und sichert die Leistungen in eigener Regie ab. Der Arbeitgeber zahlt die Betriebsrente später alleine und hat zur Finanzierung keine der anderen vier Durchführungswege gewählt.

Die Pensionszusage fördert man steuerlich, in dem der Arbeitgeber während der Anwartschaft des Angestellten die Pensionsrückstellungen steuerlich absetzt. Die jährlichen Zuführungen in die Pensionsrückstellung sind gewinnmindernd, wodurch die Steuerlast des Arbeitgebers sinkt, was sich Liquidität erhöhend auswirkt. Während der Bezugszeit müssen die Rückstellungen stückweise aufgelöst werden und die Rente an den ehemaligen Arbeitgeber gezahlt werden. In dieser Phase wird die Liquidität gemindert.

Um die Renten- oder Kapitalzusagen risikoneutral absichern zu können, schließen die meisten Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung (bestimmte Form der Kapitallebens- oder Rentenversicherung) ab. Bei abhängigen Arbeitnehmern müssen Beiträge in den Pensionssicherungsverein gezahlt werden, damit die Versorgungszusage des Mitarbeiters auch im Falle der Insolvenz gesichert ist. Bei Gesellschaftern / Geschäftsführern entfällt die Beitragspflicht.

Unterstützungskasse

Betriebliche AltersvorsorgeDie Unterstützungskasse ist eine Vorsorgeeinrichtung, die auf ihre Zusagen formal keinen Rechtsanspruch gewährt. Dies ist allerdings nicht o entscheidend, da in § 1 (1) geregelt ist, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der zugesagten Leistungen haftet, auch wenn man die Durchführung nicht direkt über ihn finanziert. Bei Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz des Arbeitgebers zahlt grundsätzlich die Renten der Pensionssicherungsverein. Sie kann als Verein, GmbH oder als Stiftung eingerichtet sein, wobei sie immer ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt darstellt. Wir empfehlen Ihnen eine rückgeckte Unterstützungskasse, da man zum Beispiel Risiken wie, vorzeitiger Versorgungsfall durch Invalidität oder Tod des Berechtigten vor der Versorgungszusage ganz (kongruent) oder teilweise auf ein Versicherungsunternehmen auslagern kann.

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann man das Kapital nicht auf eine andere Unterstützungskasse übertragen, da dies steuerschädlich wäre. Die Fortführung bei derselben Unterstützungskasse ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitglied derselben Unterstützungskasse wird oder schon ist. Bei einer Arbeitgeber finanzierten Unterstützungskasse bleibt der gesamte Beitrag ohne Obergrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein weiterer Vorteil der Unterstützungskasse ist, dass bei einer Auszahlung des gesamten Kapitals zum Rentenbeginn nur nach der Fünftel-Besteuerung zu versteuern ist.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine Lebensversicherung, die meist in Form eines Vereins auf Gegenseitigkeit betrieben wird. In der Pensionskasse sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigte Mitglieder und bezahlen Beiträge für sich selbst oder für Begünstigte. Es gibt kapitalgedeckte und umlagefinanziert Pensionskassen. Vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge an die Pensionskasse gehören grundsätzlich zu Lohn des Arbeitnehmers. Diese sind bis zu einer bestimmten Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei, weshalb die Rentenzahlungen später in voller Höhe zu versteuern sind. Pensionskassen sind nicht zwingend über den Pensionssicherungsverein abgesichert. Die meisten Pensionskassen sind jedoch freiwilliges Mitglied in der Protektor AG, der Sicherungseinrichtung Deutscher Lebensversicherungen, sodass das eingezahlte Kapital der Mitglieder sicher ist.

Pensionsfonds

Ein Pensionsfonds ist im internationalen Sprachgebrauch ein vom Arbeitgeber verwaltetes Sondervermögen, das der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter dient. In Deutschland sind Pensionsfonds versicherungsähnliche Versorgungseinrichtungen, die den Arbeitnehmern rechtsansprüchige Leistungen im Rentenalter gewährt. Pensionsfonds müssen vom Bundesanstalt für Versicherungen zugelassen werden, können garantiert Leistungen enthalten. Die Pensionsfonds legen den Beitrag kapitalgedeckt in Aktien und Rentenfonds an, wobei sie einer geringeren Aufsichtspflicht als Pensionskassen und Kapitalversicherungen unterliegen. Hierdurch sind höhere Gewinnchancen möglich, was aber auch ein etwas größeres Risiko in der Anlagepolitik bedeutet. Aufgrund des höheren Anlagerisikos muss eine Absicherung über den Pensionssicherungsverein für den Fall der Insolvenz erfolgen.

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist in Deutschland die am meisten verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung. Man kann Alters-, Invalidität’ s- und / oder Hinterbliebenenleistungen absichern. Die Leistungen aus der Direktversicherung sind für versicherungspflichtige Personen im Rentenalter voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung! Seit 2005 erfolgt keine Unterscheidung mehr, ob die Beiträge arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sind. So sind die Beiträge bis zu einem bestimmten Betrag nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Renten- und Kapitalzahlungen in der Altersphase unterliegen der vollen Steuerpflicht, sodass die Anwendung der 5tel – Lösung bei Kapitalauszahlung auch keine Anwendung finden darf. Beim Arbeitgeberwechsel kann man den Vertrag auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder aus eigenen Beiträgen finanzieren.

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