Frachtführerhaftpflicht-Versicherung online vergleichen

Mit einer Frachtführerhaftpflicht-Versicherung schützen Sie sich finanziell vor Haftpflichtansprüchen Ihrer Klienten. Speziell die man gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhebt. Fordern Sie von uns einen Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Vergleich kostenlos und unverbindlich an. Vergleichen Sie dann Ihre Frachtführerhaftpflicht-Versicherung online. Wir können Ihnen eine günstige Frachtführerhaftpflicht-Versicherung mit einem exzellenten Preis-, Leistungsverhältnis bieten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.
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Mittels Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Vergleich eine günstige Frachtführerversicherung ermitteln

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Wenn Waren nur beschädigt oder überhaupt nicht bei einem Empfänger ankommen, dann greift für diese Transportunternehmen die Frachtführerhaftpflicht-Versicherung. Der Gesetzgeber hat im Handelsgesetzbuch dafür eine gesetzliche Haftung zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht der Ware vorgesehen. Als Frachtführer ist es wichtig, dass Sie einen ausreichenden und umfangreichen Versicherungsschutz genießen können. Sie haften gegenüber Ihren Auftraggebern für einen möglichen Schaden an Ihrem Frachtgut. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Teil- oder Totalschaden handelt. Mit unserem Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Vergleich stellen wir Ihnen besonders günstige Tarife vor.

Die Frachtführerhaftpflichtversicherung

Frachtführerhaftpflicht-VersicherungFür jedes Kilogramm verlorener oder verdorbener Ware muss ein Lkw-Frachtführer unabhängig von seiner Schuld in der Regel 10 Euro bezahlen. Da können bei hohen Nutzlasten schnell beträchtliche Summen zusammenkommen. Deshalb hat der Gesetzgeber im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Frachtführerhaftpflicht-Versicherung für alle Lkw-Unternehmer des gewerblichen Güterverkehrs eingeführt. Unter die Frachtführerhaftpflicht fallen alle Unternehmen, die gewerblichen Güterverkehr mit Fahrzeugen betreiben. Deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) zugleich einschließlich Ihrer Anhänger über 3,5 Tonnen liegt. Diese soll den Transporteur genauso wie den Versender vor existenzbedrohenden materiellen Schäden bewahren.

Frachtführerhaftpflicht-VersicherungDie Frachtführerhaftpflicht-Versicherung zahlt beispielsweise bei allen Güter- und Verspätungsschäden außerdem auch reine Vermögensschäden. Sie ist abhängig von der Größe und vom Einsatzgebiet der Fahrzeuge. Wir als unabhängige Versicherungsmakler beobachten und für Sie die Angebote der führenden Versicherungsgesellschaften und führen für Sie einen Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Vergleich durch. Für große Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen bieten wir spezielle Flottenverträge. Auch bei der Schadensregulierung über die Frachtführerhaftpflichtversicherung sind wir ein zuverlässiger Partner. Die schnelle und unkomplizierte Abwicklung im Interesse Ihrer Auftraggeber sind für uns Ansporn und Verpflichtung. Wir helfen Ihnen über unseren unabhängigen Frachtführerhaftpflicht-Versicherung Vergleich die auf Ihr Unternehmen optimal zugeschnittene Frachtführerversicherung zu finden.

Allgemeines zur Frachtführerhaftpflicht-Versicherung

Egal was Sie im Auftrage Ihrer Kunden transportieren, ob es elektronische Geräte, Möbel, Eisenwaren oder Lebensmittel sind, bei einer Beschädigung der Waren haften Sie für den, entstandenen Schaden. Hierfür gibt es spezielle Haftungsnormen, die eine Entschädigung Ihrer Kunden regulieren. Die Frachtführerhaftpflicht-Versicherung ist wie die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihrer Transportfahrzeuge eine Pflichtversicherung. Ohne Sie können und dürfen Sie Ihr Gewerbe nicht ausüben. Schnell kommen auch hier hohe Werte zusammen und ein Totalschaden kann Sie Ihre Existenz kosten. Trotzdem muss eine Frachtführerhaftpflicht Versicherung nicht teuer sein. Es gibt schon günstige Frachtführerhaftpflicht-Versicherungen mit einem hohen Leistungsspektrum.

Umfang des Versicherungsschutzes in der Frachtführerhaftpflicht

Die Leistungsverpflichtung der Frachtführerhaftpflicht-Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen Sie als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages erhoben werden. Es werden dem Versicherungsnehmer auch Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens erstattet:

  • wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist

Die Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn die getroffenen Maßnahmen erfolglos bleiben. Dem Versicherungsnehmer ersetzt man ferner die aufgewendeten Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung von Gütern; wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren. Sowie die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschädigten Gutes; wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat.

Ausschlüsse in der Frachtführerhaftpflicht-Versicherung

Vom Versicherungsschutz bei der Frachtführerhaftpflicht-Versicherung sind folgende Ansprüche ausgeschlossen:

  • Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitzschlag, Überschwemmungen, vulkanische Ausbrüche)
  • Kriegsschäden, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen oder Aufruhr
  • Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen
  • durch Kernenergie verursachte Schäden
  • Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
  • die Gegenstand einer Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder die man aufgrund entsprechender üblicher Versicherungsbedingungen hätte decken können
  • die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind
  • wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Verkehrsverträgen (Eigenschäden des VN)
  • Aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, die über die für Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z. B. Wert- oder Interessenvereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, § 660 HGB etc.
  • Die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammenhängenden Kosten
  • in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen o. ä.
  • Die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist die Frachtführerhaftpflicht unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte
  • wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen
  • auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages nach amerikanischem und kanadischem Recht
  • wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat

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